Stellungnahmen BGT

15. Juni 2026 | Betreuungsrecht | Betreuungsverfahren | Qualitätsentwicklung | Sonstiges

Vereinfachung im Betreuungsverfahren Teil 2: Qualität sichern, Bürokratie reduzieren – Vorschläge zur Vereinfachung des Betreuungsverfahrens

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrer Frühjahrssitzung am 6. und 7. Juni 2025 den Beschluss „Qualitativ hochwertige Betreuung sichern durch Abbau unnötiger bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht“ gefasst und den Gesetzgeber um Überprüfung der Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten gebeten. Eine Gruppe von Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Betreuungsgerichtstag e.V. hat den Beschluss zum Anlass genommen eigene Vorschläge für eine Gesetzesänderung zu entwickeln. Diese Vorschläge wurden im Frühjahr 2026 beim Bundesjustizministerium eingereicht. Die Vorschläge betreffen in erster Linie den Bereich der Vermögenssorge, aber auch andere Aspekte der rechtlichen Betreuung zum Kosten- und Vergütungsrecht und zur Bestellungsurkunde. Die Vorschläge sollen zu einer Vereinfachung der Verfahrensabläufe führen, ohne dass der Schutz und die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der betreuten Person eingeschränkt werden würde.

Vereinfachungen in der Vermögenssorge

Die Regelungen zur Vermögenssorge in §§ 1836 bis 1860 sowie 1865 BGB dienen einerseits dem Schutz des Vermögens, andererseits der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der betreuten Menschen. Die Regelungen umfassen Genehmigungs-, Mitteilungs- und Nachweispflichten und die Möglichkeit Betreuerinnen und Betreuer von diesen Pflichten zu befreien. Die Regelungen sind geprägt durch eine Vielzahl von kleinteiligen Vorgaben für die Betreuerinnen und Betreuer. Manche Regelungen sind für juristische Laien schwer verständlich. Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurden diese Regelungen nur zum Teil angepasst. Insbesondere hinsichtlich der Genehmigungstatbestände wurde die alte Rechtslage weitestgehend beibehalten. Manche der Pflichten verursachen einerseits viel Aufwand bei den Betreuerinnen und Betreuern sowie den Gerichten, entfalten andererseits aber nur eine geringe Schutzwirkung. Für den Bereich der Vermögenssorge ergeben sich an vielen Stellen Spielräume, um das Verfahren für die Betreuerinnen und Betreuer und die Gerichte zu vereinfachen, ohne den Schutz der betreuten Personen einzuschränken.

Einführung einer gesetzlichen Versperrung von Geldanlagen und Anhebung der Grenze für Verfügungen über Rechte und Wertpapiere auf 10.000 Euro

Anstelle der Sperrvereinbarung gemäß § 1845 BGB, die in jedem Verfahren nachgewiesen werden muss, schlagen wir eine gesetzliche Versperrung von Geldanlagen mit einem Wert von mindestens 10.000 Euro vor. Die Pflicht der Betreuerinnen und Betreuer zum Nachweis der Sperrvereinbarung beim Gericht würde dann entfallen. Für Verfügungen über 10.000 Euro würden die Betreuerinnen und Betreuer eine gerichtliche Genehmigung benötigen. Aktuell liegt die Grenze nach § 1849 Abs. 1 BGB bei 3.000 Euro. Allerdings sind oftmals auch Genehmigungen für Verfügungen mit einem niedrigeren Wert erforderlich, da die Sperrvereinbarung auch für „kleinere“ Geldanlagen eingerichtet wird. Des Weiteren sind in der Mehrzahl Genehmigungen zu erteilen, die „Selbstgänger“ sind, da die Verfügungen alternativlos sind, z.B. bei Aufnahme einer betreuten Person in eine Pflegeeinrichtung. In mindestens 80 % der Verfahren liegt das Gesamtvermögen der betreuten Personen unter 10.000 Euro, so dass die Erhöhung der Grenze für eine Genehmigungspflicht nur vermögende Betreuungen betreffen würde. Die bislang geltenden gesetzlichen Befreiungen und die Genehmigungsfreiheit für Verfügungen über Girokonten sollten beibehalten werden. Zum Schutz der betreuten Menschen sollten allerdings die Anzeigepflichten ergänzt und die Möglichkeit zur Anordnung der Versperrung auch für Wertanlage unter einem Wert von 10.000 Euro im Einzelfall geschaffen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

  • Gesetzliche Versperrung statt Sperrvereinbarung in § 1845 BGB für Geldanlagen mit einem Guthaben von mindestens 10.000 Euro
  • Schaffung der Möglichkeit der Anordnung einer gerichtlichen Versperrung für Geldanlagen mit einem Wert unter 10.000 Euro, wenn das Gesamtvermögen über 10.000 Euro liegt
  • Anhebung der Grenze für Genehmigungen für die Verfügung über Rechte und Wertpapiere von 3.000 auf 10.000 Euro in § 1849 BGB
  • Streichung der Genehmigungspflicht für die Annahme von Leistungen nach § 1849 Abs. 4 BGB
  • Streichung der Ausnahmetatbestände in § 1849 BGB, die keine Praxisrelevanz haben und Reduzierung der Vorschrift von vier auf zwei Absätze zur besseren Verständlichkeit
  • Schaffung bzw. Erweiterung der Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung der Befreiung nach § 1860 Abs. 1 BGB von der gesetzlichen Versperrung und der Genehmigungspflicht nach § 1849 BGB in Einzelfällen, auch wenn das Vermögen über 10.000 Euro liegt und kein Erwerbsgeschäft geführt wird
  • Einführung einer Anzeigepflicht für die Öffnung eines Schließfachs
  • Einführung einer Anzeigepflicht für die Schließung von Konten
  • Einführung einer Anzeigepflicht für Verfügungen über Wertgegenstände

Weitere Änderungsvorschläge für die Vermögenssorge

  • Schaffung einer Ausnahme von der für die Bestellung von Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises, wenn die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld und die Bedingungen im Kaufvertrag vereinbart wurden und der Kaufvertrag bereits vom Gericht genehmigt wurde in § 1850 BGB
  • Einführung der Möglichkeit der Befreiung durch Anordnung des Gerichts von der Genehmigungspflicht nach § 1853 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den wiederholten Abschluss von Mietverträgen, wenn die betreute Person Eigentümerin ist.
  • Regelung der gesetzlichen Befreiung von der Pflicht zur Rechnungslegung in § 1865 statt in § 1859 BGB zur besseren Übersichtlichkeit

Weitere Vereinfachungen im Betreuungsverfahren

Auch außerhalb der Vermögenssorge ergeben sich Möglichkeiten Vorschriften zu ändern, deren Ziele nicht im angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwänden stehen.

  • Abschaffung der Pflicht zur Rückgabe der Bestellungsurkunden (Betreuerausweise) nach § 290 Abs. 3 FamFG
  • Einführung eines digitalen Betreuerausweises für die für 2027 geplante EUDI-Wallet
  • Abschaffung der Pflicht zur Tragung der Kosten für Verfahrenspflegschaften in Unterbringungssachen gemäß § 26 Abs. 3 GNotKG
  • Einführung eines bundesweiten Berufsbetreuerregisters mit der Möglichkeit des Abrufs von Informationen zur Registrierung und Qualifikation der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer durch die Gerichte zur Verschlankung der Vergütungsfestsetzungsverfahren
  • Zulässigkeit des vereinfachten Auszahlungsverfahrens im Fall der Festsetzung einer Vergütung für zukünftige Zeiträume (§ 292 FamFG)