Stellungnahme des BGT e.V. zur Reform des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG)
Ziele
Das Vergütungsrecht ist ein Teil des Betreuungsrechts. Damit müssen sich die Ziele der Betreuungsrechtsreform in der Weiterentwicklungdes Vergütungsrechts widerspiegeln. Durch das Vergütungssystemmüssen die richtigen Grundlagen geschaffen werden, damit die beruflichen rechtlichen Betreuer:innen ihren Aufgaben gegenüber den betreuten Menschen bei der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit im Sinne von Artikel 12 der UN-BRK und nach Maßgabe von § 1821 BGB nachkommen können. In diesem Sinne muss die gesetzlich vorgegebene Qualität rechtlicher Betreuung erreicht werden. Es ist zu gewährleisten, dass Menschen mit Erkrankung oder Behinderung, unabhängig von ihren Diagnosen oder Lebenslagen, gleichbehandelt werden und den Unterstützungsbedarf erhalten, den sie benötigen.
Das Vergütungsrecht muss für betreute Menschen transparent und nachvollziehbar sein. Die rechtzeitige und adressatengerechte Beteiligung der betreuten Menschen im Vergütungsverfahren muss sichergestellt werden.
Die Regelungen des neuen Vergütungsrechts müssen nachhaltig sein, damit für die betreuten Menschen, die Betreuer: innen und die Vereine eine Planbarkeit und Verlässlichkeit gegeben ist. Dies ist ein grundlegender und unverzichtbarer Bestandteil des Systems rechtlicher Betreuung. Die Länder sind in der Pflicht dies zu gewährleisten.
Das Vergütungsverfahren sollte so gestaltet sein, dass Betreuer:innen und Gerichte möglichst wenig Aufwand damit haben. Ein einfach gestaltetes Vergütungsverfahren ermöglicht es, dass Betreuer:innen und Gerichte sich auf die Unterstützung und die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der betreuten Menschen konzentrieren können und nicht unnötig Ressourcen für das Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung aufgewendet werden müssen.
Eckpunkte
- Das Pauschalsystem sollte an den Grundsätzen des § 1821 BGB ausgerichtet sein. Es sollte also keine Unterscheidungen nach Diagnosen und (typisierten) Lebenslagen der betreuten
Menschen treffen. Der Anspruch aller betreuten Menschen auf Unterstützte Entscheidungsfindung, Wunschermittlung, Wunschbefolgung, Kontakt- und Besprechungspflicht unter
Wahrung des Schutzprinzips muss der Maßstab für die Festlegung der Angemessenheit der Vergütung sein. - Es sollte ein Mechanismus für eine regelmäßige Anpassung der Höhe der Vergütung festgelegt werden, um Transparenz, Planbarkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten.
- Alle Betreuer:innen sollten ihre Vergütung aus der Staatskasse erhalten, d.h. es erfolgt auch bei vermögenden Betreuten keine Festsetzung gegen die Betreuten, sondern die Vergütung wird auch hier aus der Staatskasse bezahlt und nach § 1881 BGB bei den Betreuten eingezogen, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist (analog zur Verfahrenspflegervergütung).
- Die Aufwendungen für die erforderliche Kommunikation mit der betreuten Person sollten gesondert erstattet werden, wenn diese Kosten nicht anderweitig, z.B. als Assistenzleistung (SGB IX), gedeckt werden können.



