96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 05/06. Juni 2025: Stellungnahme zum Beschluss zu TOP I.9
Der Betreuungsgerichtstag e.V. begrüßt die Initiative der JuMiKo, die Regelungen des Betreuungsrechts im Hinblick auf unnötige bürokratische Hürden zu überprüfen.
Die Vorschläge nehmen allerdings überwiegend gerade keine unnötigen Regelungen in den Fokus und berücksichtigen den Schutzbedarf der rechtlich betreuten Menschen vor Pflichtverletzungen durch die gerichtlich bestellten Betreuerinnen und Betreuer nicht hinreichend.
Betreute Menschen haben einen Anspruch darauf, dass die Betreuungsgerichte die Tätigkeit der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer überprüfen, da die betreuten Menschen es selbst nicht tun können. Artikel 12 Abs. 4 der UN-Behindertenrechtskonvention sieht die Verpflichtung von Sicherungsmaßnahmen vor. Diese Sicherungen, die die Maßnahmen zur Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit für die betreuten Personen betreffen, müssen gewährleisten, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt. Dies gilt für jeden betreuten Menschen, unabhängig von den Vermögensverhältnissen und sonstigen Lebensumständen.
Die wichtigsten Instrumente der gerichtlichen Aufsicht sind die jährliche Berichterstattung und die jährliche Rechnungslegung, wenn der Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst. An den Berichts- und Rechnungslegungspflichten besteht aus Sicht des Betreuungsgerichtstags derzeit kein Änderungsbedarf. Vielmehr sollten die Ergebnisse der geplanten Evaluation der Betreuungsrechtsreform abgewartet werden, um eine valide Grundlage für mögliche Änderungen zu haben.
Berichtspflichten:
Mit der Betreuungsrechtsreform wurden die Anforderungen an die Berichtspflichten aus gutem Grund präziser formuliert. Die Konkretisierung der Anforderungen an die Berichterstattung hat das Ziel einer Verbesserung der Qualität der Berichte und der Aufgabenwahrnehmung durch die Betreuerinnen und Betreuer. Die Darstellung der Wünsche der betreuten Menschen und deren Umsetzung stehen nunmehr im Mittelpunkt der Berichterstattung. Die Tätigkeiten der Betreuerinnen und Betreuer sind, auch für betreute Menschen, dadurch transparent. Damit wurde eine Verbesserung der Qualität erreicht. Zudem zeigen Erfahrungen, die uns unsere Mitglieder und Teilnehmenden unserer Veranstaltungen berichten, dass die Praxis bereits sehr flexibel mit dem Jahresbericht umgeht. Es ist allerdings auch bekannt, dass die Gerichte unterschiedliche Anforderungen an die Berichterstattung stellen. Dieses Problem kann allerdings nicht dadurch gelöst werden, dass die Anforderungen offener gestaltet werden, sondern muss von der Praxis, auch durch Herbeiführen von Rechtsprechung, diskutiert und geklärt werden. Insbesondere zu diesem Vorschlag sollte die Evaluation der Reform abgewartet werden.
Rechnungslegungspflicht:
Zur Rechnungslegungspflicht hat die Betreuungsrechtsreform bereits wesentliche Erleichterungen gebracht, die in der Praxis bereits zu einer Reduzierung der Aufwände geführt haben und zwar
- durch die Erweiterung des Kreises der befreiten Betreuer,
- die Einführung der Selbstverwaltungserklärung und
- die Möglichkeit des Verzichts auf die Vorlage von Belegen.
Ein Verzicht auf eine Rechnungslegungspflicht in den Fällen, in denen kein Vermögen vorliegt, würde eine Benachteiligung der sehr großen Anzahl an betreuten Menschen bedeuten, die nur ein geringes Einkommen und Vermögen haben. Gerade diese Menschen sind gefährdet und müssen Schutz durch das Gericht erhalten. Eine Ungleichbehandlung ist hier zu vermeiden, denn Pflichtverletzungen werden nicht nur in „vermögenden Betreuungen“ festgestellt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei geringen Einkommen weder die Rechnungslegung bezüglich der Kontenverwaltung noch die Prüfung sehr aufwändig sind. Mit dem KostBRÄG 2025 wurden weitere Vereinfachungen, die zu einer Entbürokratisierung beitragen, hinsichtlich der Schlussberichterstattung und -abrechnung und des Vergütungssystems umgesetzt. Insofern ist aus unserer Sicht hinsichtlich der Vorschriften zur Berichterstattung und Rechnungslegung derzeit kein Handlungsbedarf gegeben.
Genehmigungspflicht:
Die Abschaffung der Genehmigungspflicht für Schenkungen nach § 1854 Nr. 8 BGB lehnt der BGT ab. Mit der Betreuungsrechtsreform wurde das bis 2023 geltende Schenkungsverbot aufgehoben. Dieses Verbot bedeutete, dass es für Betreuerinnen und Betreuer nicht möglich war, Schenkungswünsche von betreuten Menschen umzusetzen. Insofern ist der neue Genehmigungstatbestand nicht nur im Sinne des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen ein Fortschritt zum alten Recht, sondern verfassungsrechtlich geboten.
Einen Prüfbedarf sieht der BGT derzeit hinsichtlich der Vorschriften zu den Genehmigungen für Verfügungen über Vermögenswerte gemäß § 1849 BGB in Verbindung mit der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845 BGB. Die Konstruktion der Genehmigungstatbestände nach § 1849 BGB mit den Ausnahmen und Rückausnahmen führt dazu, dass die Vorschriften für viele Betreuerinnen und Betreuer und die Gerichte unverständlich sind, zu Fehlentscheidungen führen und bei geringem Vermögen eine Überregulierung bedeuten.



