Stellungnahmen BGT

22. Oktober 2024 | Betreuervergütung

Stellungnahme des BGT e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung

und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern

Die Reform der Vormünder- und Betreuervergütung ist dringend geboten.
Die Vorschläge des Entwurfs sind allerdings nicht geeignet, die Ziele der Reform des Betreuungsrechts zu erreichen, die es seit dem 01.01.2023 umzusetzen gilt. Die vorgeschlagenen Regelungen gefährden nicht nur die Qualitätsziele der Reform, sondern erschweren es den beruflichen Betreuer:innen und den Betreuungsvereinen, ihre Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen.

Der BGT e.V. hat in seinem „Eckpunktepapier vom 08.02.2024 für ein UN-BRK-konformes Vergütungssystem“ betont, dass das Vergütungsrecht ein zentraler Bestandteil des Betreuungsrechts ist. Es muss daher sicherstellen, dass berufliche Betreuer:innen alle rechtlich betreuten Menschen im Sinne von Artikel 12 UN-BRK und nach Maßgabe von § 1821 BGB unterstützen können. Die gesetzlich vorgegebene Qualität rechtlicher Betreuung muss für die dabei beruflich Tätigen tatsächlich umsetzbar sein. Dafür brauchen die beruflichen Betreuer:innen und Betreuungsvereine einen gesicherten finanziellen Rahmen, der ihnen ausreichende zeitliche Kapazitäten bietet, damit sie ihre Rechtspflichten im Sinne der betreuten Menschen erfüllen können.

Der BGT e.V. sieht diese unabdingbare Voraussetzung für eine Umsetzung der Reform des Betreuungsrecht in dem vorgelegten Referentenentwurf zur Vergütung nicht berücksichtigt. Vielmehr wird dieses Ziel verfehlt.
Zahlreiche berufliche Betreuer:innen und Betreuungsvereine teilen uns mit, dass sie nach dem vorgelegten Entwurf keine Steigerung ihrer Einkünfte, sondern ein Minus errechnen. Viele sehen sich gezwungen, ihre Tätigkeiten einzustellen. Dies wird gravierende Folgen für das gesamte Betreuungswesen, die betreuten Menschen und ihre Familien haben.
Der aus der Reform des Betreuungsrechts resultierende gestiegene Aufwand für berufliche Betreuer:innen wird im Entwurf an keiner Stelle erwähnt. Auch wenn dieser sich nach dem Evaluationsbericht (S. 43) schwer abbilden lässt, ist dieser unzweifelhaft gegeben und muss damit zwingend berücksichtigt werden.

Darüber hinaus verzichtet der Entwurf auf eine regelmäßige Anpassung der Betreuervergütung in der Zukunft. Er nimmt damit bewusst in Kauf, dass berufliche Betreuer:innen und Betreuungsvereine Kostensteigerungen auch weiterhin nur durch die Erhöhung von Fallzahlen kompensieren können. Dies führt notwendigerweise zur Gefahr der Vernachlässigung der Betreuerpflichten oder zum Wechsel von Betreuer:innen in andere, besser bezahlte Berufsfelder (z.B. in die Eingliederungshilfe).

Unberücksichtigt bleiben auch die Kosten der erforderlichen Assistenz für eine Kommunikation (z.B. die Kosten für Sprach- und Gebärdendolmetscher:innen) mit Betreuten. Die Aufwandspauschale deckt diese Kosten in vielen Fällen nur unzureichend ab. Das ist nicht hinnehmbar.
Insgesamt ist nicht erkennbar, dass der Bund und die Länder die verantwortungsvollen und damit nur mit hoher Fachlichkeit zu bewältigenden Aufgaben der beruflichen Betreuer:innen und Betreuungsvereine im Sinne der Reform des Betreuungsrechts vergüten wollen.
Dies führt auch bei den anderen Akteuren im Betreuungswesen zu erheblichen Belastungen. So ist etwa eine Zunahme an Beratungs- und Aufsichtsmaßnahmen bei den Betreuungsgerichten zu erwarten. Da mit häufigen Betreuerwechseln zu rechnen ist, führt dies sowohl bei den Betreuungsgerichten als auch bei den Betreuungsbehörden zu erheblicher Mehrbelastung. Die Betreuungsbehörden werden zudem vermehrt Betreuungen übernehmen müssen, da geeignete Betreuer:innen nicht ausreichend zu Verfügung stehen.

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Zu § 8 VBVG-E

Die Reduzierung auf zwei Vergütungsstufen durch die Abschaffung der bisherigen Tabelle A ist nachvollziehbar, da eine Mindestsachkunde bereits im Registrierungsverfahren nachzuweisen ist. Sie kann aber zu einer Dequalifizierung der beruflichen Betreuung führen.
Der Anteil der Personen, die bislang nach Vergütungstabelle A vergütet werden, ist mit 5 % derzeit gering. Doch nach dem Entwurf werden vorwiegend die hiernach vergüteten Betreuer:innen von dem vorgeschlagenen Vergütungsmodell profitieren. Berufliche Betreuung wird damit zukünftig für Personen ohne Ausbildung oder Schul- oder Berufsabschluss wesentlich attraktiver. Das Zusammenspiel von sehr gering ausgestalteter Mindestsachkunde bei der Registrierung und den Einkommensaussichten bei Anwendung der zukünftigen Grundpauschale setzt damit vollkommen falsche Anreize, die die Qualität der beruflichen Betreuung erheblich gefährden.
Bleibt die Höhe der Vergütungspauschalen so, wie im Entwurf vorgesehen, wird es für durch Ausbildung oder Studium besonders qualifizierte berufliche  Betreuer:innen nicht möglich sein, qualifikationsangemessene Einkünfte zu realisieren.

Zu § 9 VBVG-E

Die Reduzierung der Anzahl der Fallpauschalen ist zu begrüßen. Die Vereinfachung der Kriterien für die Bemessung der Pauschalen ist für betreute Menschen wesentlich transparenter und nachvollziehbarer. Eine streitvermeidende Vergütungsstruktur ist für alle Beteiligten im Verfahren ressourcenschonend.
Die Reduzierung der bislang 5 Zeitstufen auf 2 bewerten wir positiv.
Allerdings ist es bedauerlich, dass die höhere erste Stufe nicht auch für das erste Jahr der Betreuung bei Betreuer:innenwechsel gilt. Der Arbeitsaufwand für die Übernahme einer Betreuung ist aufgrund der neuen gesetzlichen Anforderungen ähnlich hoch wie bei der erstmaligen Anordnung einer Betreuung.

Die aus fiskalischen Gründen beibehaltene Differenzierung der Fallpauschalen nach dem Vermögensstatus und damit die erhöhten Fallpauschalen für Personen mit verwertbarem Vermögen über 10.000 Euro ist nicht sachgerecht. Der Vermögensstatus ist kein fachlich begründbares Unterscheidungskriterium für den mit der Aufgabenwahrnehmung von beruflichen Betreuer:innen verbundenen Aufwand.

Zur Streichung von § 10 VBVG

Die Streichung der gesonderten Pauschalen in vermögenden Betreuungen sowie der Abgabe- und Übernahmepauschalen wird begrüßt. Diese Pauschalen haben in der Praxis keine Anreizfunktion entfaltet.

Zu § 14 VBVG-E

Es wird vorgeschlagen, dass die Vergütung künftig nach Ablauf jeweils eines Monats, statt wie im Entwurf nach drei Monaten, geltend gemacht werden kann. Insbesondere für Betreuungsvereine ist dies wegen der Zahlungspflicht gegenüber ihren Vereinsbetreuer:innen bedeutsam. Durch eine verpflichtende Einführung eines automatisierten Auszahlungssystems wäre dies keine Belastung für die Gerichte.

Zur Anlage zu § 8 Absatz 1:

Der Entwurf senkt die Pauschalen bei mittellosen Betreuten, die in der eigenen Wohnung leben. Er verringert damit die Vergütung für die Mehrzahl der beruflich geführten Betreuungen. Andererseits erhöht er die Pauschalen für Betreute in Einrichtungen und für vermögende Betreute zum Teil sehr deutlich. Diese Umverteilung wird allerdings nicht inhaltlich begründet. Vielmehr steht allein die Begrenzung der Kosten für die Landesjustizhaushalte im Fokus.

In der Realität benötigen gerade mittellose Betreute im eigenen Haushalt einen erhöhten Aufwand an rechtlicher Betreuung, da neben gesundheitlichen Angelegenheiten eine Vielzahl von Regelungsbedarfen im existenzsichernden Bereich und im Bereich der Versorgungssituation bzw. Rehabilitation und Pflege bestehen. Berufliche Betreuer:innen müssen aber durch die Vergütung in die Lage versetzt werden, die betreuten Menschen in jedem Einzelfall individuell und nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen, die sich neben dem reformierten Betreuungsrecht auch aus der UN-BRK ergeben. Dem wird der Entwurf für die Gruppe der mittellosen Betreuten im eigenen Haushalt nicht gerecht.

Zu Artikel 2 und 3:

Es wird begrüßt, dass die Dauervergütungsfestsetzung als Regelform normiert werden soll. Es ist allerdings bedauerlich, dass dies erst ab Juli 2028 gelten soll und der Referentenentwurf keine Verpflichtung der Länder enthält, automatisierte Auszahlungssysteme zur Entlastung der Gerichte zu schaffen.
Des Weiteren schlagen wir vor, dass alle Betreuer:innen ihre Vergütung aus der Staatskasse erhalten, d.h. es erfolgt auch bei vermögenden Betreuten keine Festsetzung gegen die Betreuten, sondern die Vergütung wird aus der Staatskasse bezahlt und nach § 1881 BGB bei den Betreuten eingezogen, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist (analog zur Verfahrenspflegervergütung).

Zu Artikel 4:

Die Neuregelung der Schlussrechnungslegung wird sehr begrüßt. Sie ist in der vorgesehenen Fassung für alle Beteiligten nachvollziehbarer.

Zu Artikel 5:

Die Festlegung eines kurzen Evaluierungszeitraums ist zwingend geboten. Da weiterhin auf eine Dynamisierungsregelung verzichtet wird, muss sichergestellt werden, dass die Auswirkungen der Reform zeitnah evaluiert werden.

Zusammenfassung

Der Entwurf ist kein tragfähiges und nachhaltiges Zukunftskonzept für die Finanzierung der beruflichen Betreuung. Vielmehr beinhaltet der Entwurf immense Risiken für das in den letzten 32 Jahren verlässliche System der Rechtlichen Betreuung. Er blockiert massiv die Umsetzung der Reform und hat damit gravierende negative Folgen für die betroffenen Menschen.
Wird der Entwurf Gesetz, werden gut qualifizierte berufliche Betreuer:innen und Betreuungsvereine ihre Tätigkeit einstellen (müssen). Die betroffenen Menschen verlieren wichtige Bezugspersonen. Dringend benötigte neue geeignete und gut qualifizierte berufliche Betreuer:innen werden kaum gewonnen werden können.

Die Schließung von Betreuungsvereinen hat darüber hinaus auch massive Auswirkungen auf die ehrenamtlichen Betreuer:innen und (Vorsorge-) Bevollmächtigten. Schließen die Betreuungsvereine, werden die bereits tätigen ehrenamtlichen Betreuer:innen und Bevollmächtigten keine ausreichende Unterstützung und Begleitung mehr erhalten. Dies bedeutet wiederum eine Überforderung von ehrenamtlichen Betreuer:innen, Bevollmächtigten und eine erhebliche Belastung der betroffenen Familien.
Auch werden keine neue ehrenamtliche Betreuer:innen gewonnen werden können.
Dieselben Gefahren drohen, wenn nichts passiert und das Vergütungssystem bleibt, wie es ist.
Die öffentlichen Haushalte müssen bei Umsetzung des Entwurfs mit erheblichen Ausgabensteigerungen an anderer Stelle rechnen. Wird – wie der
Entwurf – ausschließlich auf die Justizhaushalte der Länder geblickt und die finanziellen Belastungen für die Länder und die Kommunen an anderer Stelle ausgeblendet, ist die nötige Nachhaltigkeit nicht gewährleistet.