Stellungnahme des Kasseler Forums
zu dem Referentenentwurf des BMJ vom 16.09.2024
Vorbemerkung:
Die Verbände des Kasseler Forums halten die Vorschläge des Entwurfs nicht für geeignet, das Ziel der zum 1.1.2023 eingeführten Reform des Betreuungsrechts zu fördern, die Selbstbestimmung betreuter Menschen zu stärken.
Wir erwarten im Gegenteil in der Praxis negative Auswirkungen auf den persönlichen Kontakt und die Unterstützung der betreuten Menschen nach ihrem Wünschen.
Mit anderen Worten: Die vorgeschlagene Regelung wird die Qualitätsziele der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform unmöglich machen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass berufliche Betreuer:innen ihre gesetzlichen Pflichten kaum erfüllen werden können.
I.
Der Entwurf schlägt im Wesentlichen eine Vereinfachung des Vergütungssystems beruflicher Betreuung vor,
- indem die bisherigen Differenzierungen von Fallpauschalen
- nach 3 beruflichen Qualifikationsstufen auf 2,
- von 5 Stufen der Dauer der Betreuung auf 2 reduziert werden und
- die Differenzierung nach Wohnform (Heim oder Wohnung) entfallen soll.
Die Differenzierung nach Vermögensverhältnissen der betroffenen Person soll erhalten bleiben.
Daneben sollen verschiedene gesonderte Pauschalen komplexerer Betreuungen für Verwaltung von Geldvermögen über 150.000 EUR, zusätzlichen Wohnraums oder Erwerbsgeschäfts der betreuten Person entfallen, aber auch die Pauschale für den Wechsel von einer beruflichen Betreuung an eine ehrenamtlich tätige Person.
Die neuen Pauschalen ab 2026 sollen so bemessen sein, dass berufliche Betreuer:inen und Betreuungsvereine inflationsausgleichende Einnahmen zu verzeichnen hätten.
II.
Die Verbände des Betreuungswesens im Kasseler Forum teilen nicht die Prognose des BMJ, dass die Vorschläge die prognostizierten Einkommensausgleiche herbeiführen werden. Im Gegenteil: 95% der beruflichen Betreuer:innen erwarten z.T. beträchtliche Einkommenseinbußen.
Das liegt im Wesentlichen an der unzureichenden Höhe und weiterer Regelungen der Pauschalen für die rechtliche Betreuung, insbesondere von „mittellosen“ Personen in der eigenen Wohnung, die bisher den größten Teil an beruflich geführten Betreuungen ausmachen. Damit ignoriert der Entwurf die rechtstatsächlichen Erhebungen zu der Verteilung typischer Betreuungskonstellation. Dies sind eben gerade überwiegend mittellose, im häuslichen Umfeld lebende Personen. Das neue System sieht für sie eine Absenkung der bisherigen Pauschalen und damit eine schlechtere Vergütung als bisher vor, obwohl erfahrungsgemäß hier besonders viel rechtlicher Unterstützungsaufwand anfällt. Nur eine deutliche Erhöhung gerade dieser Pauschale kann hier existenzgefährdende Einnahmeeinbußen vermeiden, wenn nur noch eine Wohnform als Vereinfachung der Verfahren Anknüpfungspunkt sein soll.
Dagegen werden die Pauschalen für Heimbewohner:innen und vermögende Betreute deutlich erhöht. Das schafft monetäre Anreize, „mittellose“ Personen in Heimen unterzubringen.
III.
Die Verbände des Betreuungswesens im Kasseler Forum halten die Beibehaltung der Unterscheidung in der Höhe der Pauschalen zwischen „vermögenden“ und „mittellosen“ betreuten Personen nicht für sachgerecht. Es ist vielmehr ungerecht, für dieselbe Leistung mehr Geld zu verlangen, als der Staat seinerseits zu zahlen bereit ist.
IV.
Der Wegfall sämtlicher Sonderpauschalen nach § 10 VBVG – auch der für komplexere Betreuungen – und damit verbundener Qualitätsanreize führt zwar zu einer Vereinfachung der Vergütung.
Allerdings entfallen damit aber auch Anreize, z. B. eine schon länger laufende Betreuung an ehrenamtliche Betreuer:innen abzugeben. Auch könnten berufliche Betreuer:innen weniger bereit sein, bereits laufende Betreuungen überforderter ehrenamtlicher Betreuer:innen zu übernehmen, in denen viele Aufgaben liegen geblieben sind, wenn die Sonderpauschale entfällt.
Es wäre sachgerecht, bei erforderlichem Betreuerwechsel angesichts des damit verbundenen Aufwands die Vergütung wieder mit der Anfangsstufe beginnen zu lassen, auch bei Wechsel beruflicher Betreuer:innen.
V.
Zur Berechnungsgrundlage der Vergütung (Refinanzierung der Kosten eines Arbeitsplatzes für einen Vollzeit-Vereinsbetreuer) ist anzumerken, dass die genannten Zahlen zu einem großen Teil nicht nachvollziehbar sind und angesichts der zahlenmäßigen Dominanz freiberuflicher Betreuung auch die besonderen Sachkosten dieses Berufsstands, die spezifischen Betriebskosten sowie die Overheadkosten in eine Betrachtung einzubeziehen sind.
Der Entwurf geht von Daten aus, die z.T. seit Jahren überholt sind, berücksichtigt nicht ausreichend die aktuelle tarifliche Entwicklung und die sicher zu erwartenden Tarifsteigerungen vor Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2026 sowie etwaigen zeitlichen Mehraufwand nach dem 1.1.2023.
Fazit: Es entsteht bei den Bruttopersonalkosten eine jährliche Deckungslücke im fünfstelligen Bereich.
VI.
Folgenden Lücken im Vergütungssystem müssen mit einer Neuregelung geschlossen werden:
Dolmetscherkosten:
Der Referentenentwurf sieht weiterhin keine angemessene Erstattung von Dolmetscherkosten vor. Dies bedeutet eine Benachteiligung der betreuten Personen, die in der Kommunikation mit ihren Betreuer:innen auf die Hinzuziehung von Sprach- bzw. Gebärdendolmetschern angewiesen sind. Da die Betreuer:innen diese Kosten aus der Pauschalvergütung bezahlen müssen, wenn keine anderweitige Finanzierung erfolgen kann, ist damit zu rechnen, dass Betreuer:innen aus Kostengründen auf die erforderlichen Besprechungen mit der betreuten Person verzichten.
Die Aufwendungen für die erforderliche Kommunikation mit der betreuten Person sollten jedenfalls gesondert erstattet werden, wenn diese Kosten nicht anderweitig, z.B. als Assistenzleistung (SGB IX), gedeckt werden können.
Dynamisierung:
Alle Verbände halten die Festlegung regelmäßiger Anpassungen der Höhe der Vergütung für wichtig, um Transparenz, Planbarkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Der Referentenentwurf stellt nur eine Evaluation der neuen gesetzlichen Regelungen nach 2 Jahren vor. Die fehlende Anpassung der Vergütung bedeutet, dass für berufliche Betreuer:innen und Vereine keine Planungssicherheit gegeben ist. Da auch in den nächsten Jahren mit steigenden Kosten zu rechnen ist, müssen berufliche Betreuer:innen und Vereine in der Folge mit real sinkenden Einnahmen rechnen.
Auszahlungsbeschleunigung:
Wegen zahlreicher monatelanger Verzögerungen von Zahlungen bei etlichen Gerichten ist eine verbindliche und schnelle Regelung für eine zeitnahe Auszahlung der Vergütungen in das Gesetz aufzunehmen.
Es ist zu erwägen, alle Vergütungen aus der Staatskasse zu zahlen, auch bei vermögenden rechtlich betreuten Personen, und bei diesen nach § 1881 BGB die Vergütung einzuziehen, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist. Dies ersparte den Gerichten und den Betreuer:innen Aufwand und Zeit.
VII.
Schlussbetrachtung:
Aus Sicht der Verbände des Betreuungswesens kommt eine starke finanzielle Mehrbelastung auf die Landkreise, Städte und Gemeinden zu, wenn dieser Gesetzesentwurf unverändert umgesetzt werden sollte.
Da die Betreuungsbehörde als Ausfallbürge fungiert, steht zu befürchten, dass die Betreuungsbehörde in Zukunft wieder selbst in großer Zahl Betreuungen führen muss. Die Ausfallbürgschaft gilt auch für alle Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine, wenn diese schließen müssen. Es entstehen deshalb beträchtliche Mehrkosten für die kommunale Ebene, die ausgeglichen werden müssen. Für jeden ausscheidenden rechtlichen Betreuer müssen Personalstellen bei den Betreuungsbehörden neu geschaffen werden. Darüber hinaus wäre es auf Grund des Fachkräftemangels schwierig, diese Stellen zu besetzen.
Berufsbetreuer:innen und Betreuungsvereine teilen mit, dass sie nach dem vorgelegten Entwurf keine Steigerung, sondern ein Minus errechnen, weil „Mischkalkulationen“ aus regionalen oder anderen Umständen nicht gelingen. Viele sehen sich gezwungen, ihre Tätigkeiten einzustellen. Die zu erwartenden Betreuerwechsel werden die Gerichte belasten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch den Referentenentwurf der längst bestehende Betreuermangel verschärft wird. Die Kommunen werden insbesondere durch die Führung von Behördenbetreuungen erheblich stärker belastet. Dieser Entwurf stellt lediglich eine Verschiebung von Kosten vom Land zu Kommunen dar und dies …
…AUF DEM RÜCKEN DER BETREUTEN MENSCHEN!
- Betreuungsgerichtstag (BGT e.V.)
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW e. V.)
- Bundeskonferenz der Betreuungsvereine (BuKo)
- Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB e.V.)
- Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB e.V.)
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Stand 24.10.24 17 Uhr



