Stellungnahmen BGT

17. Mai 2024 | Zwang

Zusammenfassung des Positionspapier zur aktuellen Diskussion über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht

Keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb eines geeigneten stationären Krankenhauses

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB (§ 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.)

Eine Zusammenfassung unseres Positionspapiers

Angesichts der aktuellen Debatte zu der Frage, ob Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden sollen, haben wir ein Positionspapier verfasst. Hier ist eine Zusammenfassung:

Ausgangslage:

2018 wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die die Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht außerhalb von Krankenhäusern forderte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde jedoch für nicht zulässig und nahm sie nicht zur Entscheidung an.

Eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2016 führte zur Überarbeitung des Gesetzes und entkoppelte die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung. Zwangsbehandlungen sind weiterhin nur in geeigneten Krankenhäusern möglich, seitdem aber auch ohne freiheitsentziehende Unterbringung.

Die Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 hat diese Regelung nicht geändert.

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht nun erneut eine Frage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung vorgelegt. Die grundlegende Frage: Ist die zwangsweise Unterbringung in ein Krankenhaus bei einer Zwangsbehandlung immer verhältnismäßig?

Der Rahmen:

Das Betreuungsrecht regelt die Einwilligung einer Patientenvertreterin oder eines Patientenvertreters in ärztliche Maßnahmen, die gegen den natürlichen Willen der Patientin oder des Patienten durchgeführt werden sollen. Diese Regelungen gelten für alle Menschen, die aufgrund von Krankheit oder psychischer Störung nicht selbst über ihre Behandlung entscheiden können. Die rechtlichen Bedingungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Medizinrecht und Betreuungsrecht. Sie sind nach aktuellem Recht nur in einem geeigneten Krankenhaus möglich, siehe § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB.

Unsere Position:

Wir halten es für richtig und wichtig, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines geeigneten stationären Krankenhauses nicht zulässig sind. Wir unterstützen die aktuelle Regelung und setzten uns dafür ein, dass sie beibehalten wird. Die derzeitige Gesetzeslage schafft den richtigen Ausgleich zwischen der Schutzpflicht des Staates auf der einen Seite und die Einhaltung der grundlegenden (Freiheits-)Rechte auf der anderen Seite.

Unsere Argumente:

Erkenntnisse der Evaluation: Die vom Bundesministerium der Justiz u.a. zu dieser Frage in Auftrag gegebene Studie empfiehlt die Beibehaltung der aktuellen Gesetzeslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Ort der Behandlung: Ein geeignetes Krankenhaus bietet den professionellen Rahmen und die erforderlichen Schutzmechanismen für Zwangsmaßnahmen. Die Ausweitung auf andere Einrichtungen oder die eigene Wohnung wirft ungelöste Fragen zur Qualität und Durchführung auf.

Schutzraum eigene Wohnung: Der eigene Wohnraum und auch die eigene Wohneinrichtung stellen einen verfassungsrechtlich geschützten Raum dar. Er muss auch für einwilligungsunfähige Menschen eine geschützte Umgebung, ein „safe space“, bleiben.

Die stationsäquivalenten Behandlung (StäB) ist im Kern eine stationäre Behandlung im häuslichen Umfeld. Ein wesentliches Merkmal der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung ist die Freiwilligkeit. Sie soll gerade Zwang vermeiden und die Kooperationsbereitschaft der Patientinnen und Patienten fördern. Die Ermöglichung von Zwangsbehandlungen in diesen Kontext unterläuft diesen grundlegenden Ansatz.

Wir befürchten, dass das Ultima Ratio Prinzip für Zwangsbehandlungen und die unbedingte Bestrebung Zwangsbehandlung zu vermeiden, durch eine Ausweitung des Behandlungsortes aufgeweicht und die Eingriffsschwelle dadurch abgesenkt würde.

Unser ausführliches Positionspapier finden Sie hier.