Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern
Das Betreuungswesen befindet sich mitten in einem Transformationsprozess, auch aufgrund eines Generationenwechsels in der beruflichen Betreuung. Betreuungsgerichte sowie Betreuungsbehörden sind zunehmend mit Betreuerwechseln beschäftigt. Mehrere Betreuungsvereine haben bereits ihre Tätigkeit ganz eingestellt, andere die Aufgabe ihrer Tätigkeit im Verlauf des nächsten Jahres angekündigt. Viele langjährige und damit besonders geeignete Betreuer:innen sehen derzeit keine Perspektive mehr und kündigen einen Rückzug aus ihrem Beruf an.
Deshalb begrüßt der Betreuungsgerichtstag e.V. die Initiative der Regierungsfraktionen, den Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode in den Bundestag einzubringen, weil damit eine Phase der Unsicherheit beendet wird und Klarheit über die künftigen Rahmenbedingungen für die berufliche Betreuung geschaffen wird.
Allerdings stellt der Gesetzentwurf keine langfristige und kostendeckende Regelung der Vergütung beruflicher Betreuung für die Zukunft dar. Die Mehraufwände, die durch die 2023 in Kraft getretene Betreuungsrechtsreform entstanden sind, finden keine Berücksichtigung. Am 22.10.2024 hat der Betreuungsgerichtstag e.V. eine Stellungnahme zum ersten Referentenentwurf veröffentlicht, die in weiten Teilen auch auf den aktuellen Gesetzentwurf zutrifft. Abrufbar ist die Stellungnahme unter:
https://www.bgt-ev.de/v/stellungnahme-des-bgt-e-v-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-neuregelung-der-vormuender-und-betreuerverguetung/
So fehlt insbesondere eine Regelung zur künftigen Anpassung der Vergütung. Die letzte Anpassung erfolgte erst nach 14 Jahren (von 2005 bis 2019) und war mit vielen Mühen und aufreibenden Diskussionen verbunden. Erforderlich ist die Festschreibung eines Verfahrens zur regelmäßigen Anpassung der Vergütung in der Anlage zu § 8 VBVG, z.B. auf dem Weg einer Verordnung, ohne dass jedes Mal ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt werden muss.
Erforderlich ist zudem eine weitere Evaluation im Hinblick auf die Mehraufwände durch die Umsetzung der Betreuungsrechtreform. Dies bedeutet, dass sich, sollte der Entwurf in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden, der Gesetzgeber bereits in der nächsten Legislaturperiode erneut mit der Ausgestaltung der Betreuervergütung wird befassen müssen, damit Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und selbständige berufliche Betreuer:innen ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben nach dem Betreuungsrecht des BGB und Betreuungsorganisationsgesetz nachkommen können.
Die Reduzierung der Anzahl der Fallpauschalen bewerten wir weitgehend positiv.
Die aus fiskalischen Gründen beibehaltene Differenzierung der Fallpauschalen nach dem Vermögensstatus halten wir allerdings nicht für sachgerecht. Der Vermögensstatus ist kein fachliches begründbares Unterscheidungskriterium für den mit der Aufgabenwahrnehmung von beruflichen Betreuer:innen verbundenen Aufwand. Wir schlagen daher vor, § 9 Abs. 1 Nummer 3 und Abs. 4 Satz 1 VBVG zu streichen und in der Anlage je einen etwas reduzierten Mittelwert anzusetzen, da es mehr mittellose als vermögende Betreute gibt.
Die Reduzierung der Zeitstufen befürworten wir. Allerdings sollte die höhere erste Stufe auch nach erfolgtem Betreuerwechsel gelten. Jeder Betreuerwechsel zieht einen Mehraufwand für die neu bestellte Betreuungsperson nach sich, der vergleichbar mit dem Aufwand einer neu angeordneten Betreuung ist.
Wir schlagen deshalb folgende Änderung des Gesetzentwurfs in Artikel 1 Ziffer 4 a) vor: „In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter … durch Wörter in den ersten zwölf Monaten ab Bestellung zum Betreuer und ab dem 13 Monat ersetzt.“
Bezüglich der neuen Definition der „stationären Einrichtungen“ im § 9 Abs.3 VBVG halten wir eine konkrete Verweisung auf die stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI für zielführender als die derzeitige Beschreibung, da unklar bleiben würde, wie vielfältige Mischformen in der heutigen Versorgungslandschaft bewertet würden.
Unberücksichtigt bleiben leider auch weiterhin die Kosten der erforderlichen Assistenz für eine Kommunikation mit Betreuten. Die Aufwandspauschale, die in den pauschal kalkulierten Vergütungsstunden mit 3 bis 4 EUR je Stunde enthalten ist, deckt diese Kosten in keinem Fall ab. Fremdsprachenkenntnisse mögen mit Apps über Smartphones z.T. ersetzt werden können, bei Gebärdensprache ist dies nicht möglich.



